I E - Allgemeine Studienberatung

Vor dem Studium

Erststudium - Bevorzugte Auswahl

Wenn Sie an der TU eine Zulassung erhalten haben, Ihren Studienplatz aber nicht antreten können, weil Sie sich der Betreuung Ihres Kindes widmen, haben Sie einen Anspruch auf bevorzugte Auswahl bei einer erneuten Bewerbung um einen Studienplatz im gleichen Studiengang (§10, Abs.1, Satz 4 BerlHZVO), wenn Sie einen entsprechenden Rückstellungsantrag gestellt haben.

Der Anspruch auf bevorzugte Auswahl besteht bei Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahre bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren, längstens aber bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes.

Sie können sich also maximal drei Jahre lang ausschließlich um Ihr Kind kümmern (auch wenn es kein Säugling oder Kleinkind mehr ist!) ohne den Anspruch auf "Bevorzugte Auswahl" zu verlieren. Die Dauer der Betreuungszeit bestimmen Sie innerhalb dieses Zeitrahmens individuell. Sie können sich auch im nächstmöglichen Bewerbungszeitraum erneut bewerben. wenn Sie dann schon Ihr Studium beginnen wollen. Spätestens zum zweiten Vergabeverfahren nach Beendigung Ihrer Betreuungszeit aber muss Ihre erneute Bewerbung erfolgt sein, ansonsten können Sie keine bevorzugte Auswahl mehr geltend machen.

Wenn Sie im Zuge einer Bewerbung über Hochschulstart eine Zulassung erhalten haben, den Studienplatz aber aufgrund der Betreuung eines Kindes nicht antreten können, gilt Folgendes zu beachten: Eine bevorzugte Auswahl kann bei einer späteren erneuten Bewerbung nur geltend gemacht werden, wenn Sie vorher via Hochschulstart fristgerecht (d.h. bis zum Ende Ihrer Immatrikulationsfrist) die Rückstellung mitgeteilt haben. Alle von Ihnen abgegebenen Bewerbungen scheiden automatisch aus dem laufenden Verfahren aus, sobald Sie mindestens eine Rückstellung mitgeteilt haben. Die einmal mitgeteilte Rückstellung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Für die von Ihnen vorgenommene Rückstellung erhalten Sie über das DoSV-Bewerbungsportal einen Beleg in Form eines Rückstellungsbescheids. Ein Rückstellungsbescheid im Sinne des Serviceverfahrens schützt das Recht einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, seine Zulassung aufgrund eines zu leistenden Dienstes erst zu einem späteren Zeitpunkt wahrzunehmen. Hierunter fallen Dienste nach Artikel 12a des Grundgesetzes, Entwicklungsdienste nach dem Entwicklungshelfergesetz, Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten und eben auch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen. Eine Rückstellung aufgrund von Schwangerschaft ist leider nicht möglich. Zu den Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens beraten Sie die Mitarbeiter*innen des Studierendensekretariats gerne. Weitere Informationen zum Thema "Bewerbung und Immatrikulation" finden Sie hier.

Studium in Teilzeit

Das Studium an der TU Berlin ist in der Regel ein Vollzeitstudium. Jeder TU-Studiengang kann aber auch in Teilzeit studiert werden. Auf der entsprechenden Informationsseite des Studierendensekretariats finden Sie eingehende Informationen, welche Schritte von Ihrer Seite dafür notwendig sind und welche Auswirkungen ein Wechsel in ein Teilzeitstudium für Sie haben kann. Der Antrag kann ab Start der Rückmeldungen gestellt werden. Die Antragsfristen für ein Teilzeitstudium sind jeweils bis zum 15. Mai eines Jahres für das Sommersemester und bis zum 15. November eines Jahres für das Wintersemester.

Zweitstudium - Zuschlag bei der Messzahlbildung

In zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen (Bachelor) gibt es für ein Zweitstudium (Studienbewerber*innen mit einem bereits abgeschlossenen Studium) nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen, daher muss in der Regel eine Auswahl getroffen werden.

Die Studienplätze werden nach bestimmten Auswahlkriterien vergeben. Die Rangfolge der Bewerber*innen wird hierbei durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium ermittelt wird.

Für Betreuungs- oder Pflegetätigkeit kann ein Zuschlag von bis zu zwei Punkten gewährt werden, wenn Sie sich z.B. nach einer 'Familienauszeit' mit der Aufnahme eines Zweitstudiums Ihre Wiedereingliederung bzw. den Neueinstieg in das Berufsleben erleichtern möchten. Die Höhe des Punktezuschlages richtet sich dabei nach dem Grad der Betroffenheit. Berücksichtigt werden sowohl das Ausscheiden aus dem Berufsleben als auch der Verzicht auf den Berufeinstieg nach dem Erststudium aufgrund familiärer Belange durch Kindererziehung oder die Pflege naher Angehöriger. Dabei wird das Ausmaß der Belastung, z.B. durch die Zahl der Kinder oder die Dauer der Familienphase, in angemessener Weise berücksichtigt.

Um Ihren Anspruch auf Zuschlag geltend zu machen, sollten Sie Ihrem Antrag auf Zulassung (zusätzlich zu der ausgefüllten Anlage "Begründung für das beantragte Zweitstudium") den Nachweis beilegen, dass Sie ein Kind unter 18 Jahren oder eine/n pflegebedürftige/n Angehörige/n für eine Dauer von bis zu drei Jahren, im mindesten aber 15 Monate lang betreut oder gepflegt haben.

Für Fragen zum Zweitstudium sowie alle weiteren Fragen rund um Bewernung und Immatrikulation an der TU Berlin steht das Team des Studierendensekretariats zur Verfügung.

Studieren mit Kind

Claudia Cifire

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